Sonstiges


Bewerbungsfoto

Bis vor wenigen Jahren war ein Bewerbungsfoto obligatorischer Bestandteil einer Bewerbung. Das Foto musste sich entweder auf dem Lebenslauf oder auf dem Deckblatt befinden. Im Prinzip wird auch heute wohl kaum eine Bewerbung ohne Foto verschickt und ebenso legt auch noch fast jede Firma Wert auf ein Foto. Dennoch ist es juristisch fraglich geworden, ob Bewerbungsfotos weiter von Arbeitgebern gefordert werden dürfen. Schuld daran ist das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz", das 2006 in Kraft getreten ist. Im "§ 1 Ziel des Gesetzes" heißt es: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."
Ein Bewerbungsfoto lässt Rückschlüsse auf die ethnische Herkunft oder auf eine Behinderung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu. Ansonsten stellt sich bei den meisten Stellen die Frage, in wie weit ein Foto bewerbungsrelevante Informationen enthält. Die Forderung nach einem Foto in der Bewerbung könnte also gegen das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" verstoßen.

Verzicht auf Bewerbungsfoto

Auch wenn es mittlerweile juristisch umstritten ist, können wir niemandem empfehlen, auf das Bewerbungsfoto zu verzichten. Der Personalverantwortliche, der eine Bewerbung ohne Foto erhält, kann aus vielen Gründen negativ sehen:

Optimale Bewerbungsfotos

Wo gehört das Bewerbungsfoto hin?

Entweder rechts (manchmal auch links) oben auf dem Lebenslauf. Es sollte festgeklebt werden.
Alternativ kann man das Foto auch auf dem Deckblatt anbringen.
Große Anfrage zur Praxistauglichkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(Große Anfrage der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jürgen Koppelin, Birgit Homburger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, 10.9.2007)
Frage 19:
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Anforderung an Arbeits- platzbewerber, mit ihren Bewerbungsunterlagen ein Lichtbild einzu- reichen, geeignet ist, eine unzulässige Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Sinne von § 7 AGG darzustellen? Wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme der damaligen Bundesregierung:
Stellenanzeigen enthalten oft die Aufforderung, den Bewerbungsunterlagen ein Lichtbild beizufügen. Eine solche Aufforderung des Arbeitgebers ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Bewerbungsunterlagen mit Lichtbild generell zu einer Benachteiligung, zum Beispiel von Bewerbern mit bestimmter ethnischer Herkunft oder wegen des Alters, führen. Wird im an- schließenden Auswahlverfahren der Bewerber, auf dessen Lichtbild bestimmte Diskriminierungsmerkmale erkennbar sind, nicht eingestellt, so kann das Ver- langen nach Vorlage eines Lichtbildes bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte im konkreten Einzelfall Indiz für eine ungerechtfertigte Benachteiligung sein.